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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vorbemerkung

Eine von der anderen Vertragspartei (nachfolgend als Mieter bezeichnet) veranlasste und vom Verwender (nachfolgend als Hotel bezeichnet) angenommene Zimmerbuchung begründet den sogenannten  Hotelaufnahmevertrag. Sollten zwischen dem Mieter und dem Hotel neben und in Verbindung mit der Gewährung von Kost und Logis die Organisation eines Freizeitprogrammes, beispielsweise durch den Besuch kultureller oder sportlicher Veranstaltungen oder die Durchführung spezieller gesundheitsförderlicher Maßnahmen oder vergleichbarer besonderer Angebote als entgeltliche Eigenleistungen verabredet sein, so begründet dies einen sogenannten Pauschalreisevertrag.

A. Allgemeine Regelungen

I. Geltung der Bedingungen

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Hotelaufnahme- und Pauschalreiseverträge, die mit dem Hotel Schloss Lübbenau abgeschlossen werden sowie für sämtliche anlässlich der Durchführung des Vertrages erbrachten Leistungen in bzw. auf sämtlichen zum Hotel gehörenden Gebäuden oder Freiflächen.

Sofern dem Mieter Konferenz- und Banketträume zur Durchführung von Veranstaltungen überlassen werden, gelten die gesonderten Geschäftsbedingungen des Hotels für Veranstaltungen. Soweit durch letztere keine besondere Regelung getroffen ist, gelten auch für die Überlassung von Konferenz und Banketträumen die in diesen AGB unter A. dargestellten Allgemeinen Regelungen.

2. Sämtliche Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Hotel und dem Mieter, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung, auch wenn das Hotel diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Gegenbestätigungen des Mieters unter Hinweis auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

II. Angebot, Vertragsschluss, Vertragspartner und Nutzung der Zimmer

1. Der Vertrag kommt nach Antrag des Mieters durch die Annahme des Hotels zustande. Dem Hotel steht es frei, den Antrag schriftlich anzunehmen. Bei einem Antrag auf Reservierung von mehr als 10 Übernachtungseinheiten, also auch bei einer Reservierung von mehr als 10 verschiedenen Zimmern für jeweils eine Übernachtung, kommt der Vertrag nur bei schriftlicher Annahme des Hotels zustande. Weicht die Bestätigung des Hotels vom Antrag des Mieters ab, so liegt darin ein neues Vertragsangebot, an das das Hotel fünf Werktage gebunden ist, sofern es nicht vorher durch das Hotel gegenüber dem Mieter widerrufen wird. Angebote des Hotels sind frei und unverbindlich, sofern, beispielsweise bei Kontingentanfragen, nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

2. Hat ein Dritter für den Mieter bestellt, so haftet er gegenüber dem Hotel zusammen mit dem Mieter als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahme- bzw.Pauschalreisevertrag. Hat der Mieter Leistungen und Auslagen des Hotels an eine dritte Person veranlasst, so haftet er mit dieser insoweit ebenfalls als Gesamtschuldner. Der Mieter ist, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, verpflichtet, vor Inanspruchnahme eines Zimmers die schriftliche unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit stehende Zustimmung des Hotels einzuholen, sofern das oder die Zimmer von anderen Personen als ihm selbst zur Übernachtung genutzt werden sollen. Für alle dem Hotel mittelbar oder unmittelbar wegen Verletzung dieser Pflicht entstehenden Schäden, unabhängig davon, ob sie auf ein Verhalten oder auf die Person des Übernachtenden selbst zurückzuführen sind, ist auch der Mieter regresspflichtig.

3. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken ist nicht gestattet. Ausnahmsweise erteilt das Hotel auf Anfrage eine schriftliche Zustimmung.

4. Sofern ein Mieter mehr als 10 Zimmereinheiten pro Tag bestellt, ist der Mieter auch ohne Aufforderung durch das Hotel verpflichtet, diesem zehn Tage vor Anreise eine verständliche Namensliste mit den Personen der Übernachtenden zu übermitteln. Nachteiligkeiten, die sich aufgrund einer verspäteten oder ausbleibenden Übermittlung der Namensliste oder einer Unrichtigkeit ergeben, können gegenüber dem Hotel nicht geltend gemacht werden, insbesondere ist es dem Mieter verwehrt, Schadensersatz- oder Minderungsansprüche wegen einer anderen als von ihm beabsichtigten Zimmerverteilung geltend zu machen.

III. Bereitstellung der Zimmer, Preise, Zahlungen, Aufrechnung und Abtretung
1. Der Mieter erwirbt keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Zimmer oder Räumlichkeiten. Sollten bestimmte Zimmer in der Auftragsbestätigung zugesagt, aber nicht verfügbar sein, so ist das Hotel berechtigt, dem Mieter gleichwertigen Ersatz im Haus zur Verfügung zu stellen, ohne dass der Mieter hieraus Ansprüche herleiten kann. Der Mieter hat zu diesem Zweck gegebenenfalls eine angemessene Wartezeit in Kauf zu nehmen.

2. Sollte es dem Hotel, unabhängig von einer Vereinbarung über die Bereitstellung bestimmter Zimmer, ausnahmsweise überhaupt unmöglich sein, dem Mieter die zugesagte Zahl von Zimmern zur Verfügung zu stellen, so können die Leistungen ganz oder teilweise auch durch ein räumlich nahegelegenes Hotel gleicher Kategorie erbracht werden, sofern die Zimmer von dem Mieter oder von dem Übernachtenden aus beruflichen Gründen benötigt werden und sich das Hotel schriftlich zur Übernahme der durch die räumliche Lage des ersatzweise leistenden Hotels etwa entstehenden Mehrkosten wegen längerer Anfahrtswege zu geschäftlichen Terminen des Mieters/Übernachtenden verpflichtet. Der Mieter ist im Falle einer solchen Verpflichtung weder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, noch hat er über die Erstattung von Mehrkosten wegen längerer Wegstrecken hinausgehende Ansprüche.

3. Die Preise bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt der Leistungs­erbringung gültigen Preisliste des Hotels. Sind in der Auftragsbestätigung feste Preise genannt und liegen zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung mehr als 4 Monate, so kann das Hotel den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, maximal jedoch um 15% per annum erhöhen. Die Preise können vom Hotel in vorstehend genanntem Umfang auch dann geändert werden, wenn der Mieter nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistungen des Hotels oder der Aufenthaltsdauer wünscht und das Hotel schriftlich zustimmt.

4. Die Rechnungen des Hotels sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Entsteht Zahlungsverzug, so hat das Hotel das Recht, Zinsen in Höhe von 1% pro angefangenen Monat zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Eine Rechnung gilt spätestens 3 Tage nach Versendung als beim Rechnungsempfänger zugegangen, sofern kein früherer Zugang nachgewiesen  werden kann. Die Erstellung einer Gesamtrechnung entbindet nicht von der fristgerechten Zahlung der Einzelrechnungen. Der Zahlungsverzug auch nur einer Rechnung berechtigt das Hotel, alle weiteren und zukünftigen Leistungen einzustellen bzw. von einer Vorauszahlung in Höhe von bis zu 100% abhängig zu machen. Das Hotel entscheidet darüber ohne Ankündigung. Für jede Mahnung, gleichgültig, ob verzugsbegründend oder nochmalig nach Verzugseintritt, wird eine Mahngebühr von Euro 5 geschuldet. Rechnungen sind grundsätzlich sofort bar oder mit Kreditkarte zu zahlen. Das Hotel ist berechtigt, Devisen, Schecks und Kreditkarten zurückzuweisen. Gutscheine (Voucher) von Reiseveranstaltern werden nur akzeptiert, wenn mit dem betreffenden Unternehmen ein Kreditabkommen besteht bzw. wenn entsprechende Vorauszahlungen geleistet wurden. Eine Erstattung nicht in Anspruch genommener Leistungen ist aus­eschlossen.

5. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Mieter eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zu 100% der gesamten Zahlungsverpflichtung des Mieters zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag festgehalten werden.

6. Der Mieter kann gegenüber einer Forderung des Hotels nur aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Sinngemäß gilt dies für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen eigener Forderungen des Mieters. Ansprüche und Rechte dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Hotels abgetreten werden.

IV. Stornierung der reservierten Zimmer und Leistungen

1. Reservierungen sind für beide Vertragspartner verbindlich. Eine teilweise Stornierung der reservierten Zimmer/ Leistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen und nur ausnahmsweise mit schriftlicher Zustimmung des Hotels möglich. Wenn nichts anderes vereinbart ist, reduziert sich die Zahlungsverpflichtung des Mieters, der um Gesamtstornierung der reservierten Zimmer/Leistungen bittet, beim Hotelaufnahmevertrag nicht um die tatsächlich ersparten Aufwendungen des Hotels, sondern zur darüber hinausgehenden Besserstellung des Mieters nach Maßgabe der hier unter IV. dieser AGB festgehaltenen Bedingungen wie folgt:

a. Gesamtreservierung (Summe aller Übernachtungen im Reservierungszeitraum) von bis zu 10 Übernachtungen:

aa. Sofern die Bitte um Stornierung mit schriftlicher Erklärung des Mieters spätestens bis 4 Tage vor dem Beginn des Leistungszeitraums beim Hotel eingeht, entfällt eine Zahlungsverpflichtung des Mieters.

ab. Sofern die Bitte um Stornierung mit schriftlicher Erklärung des Mieters spätestens bis 3 Tage vor dem Beginn des Leistungszeitraums beim Hotel eingeht, beträgt die Zahlungsverpflichtung des Mieters 60% des Wertes der bestellten Leistungen.

ac. Sofern die Bitte um Stornierung mit schriftlicher Erklärung des Mieters spätestens bis 2 Tage vor dem Beginn des Leistungszeitraums beim Hotel eingeht, erhöht sich die Zahlungsverpflichtung des Mieters auf 80% des Wertes der bestellten Leistungen.

ad. Sofern die Bitte um Stornierung mit schriftlicher Erklärung des Mieters erst später beim Hotel eingeht oder die reservierten Zimmer/ Leistungen ohne solche Erklärung nicht in Anspruch genommen werden, erhöht sich die Zahlungsverpflichtung des Mieters auf 100% des Wertes der bestellten Leistungen.

b. Gesamtreservierung (Summe aller Übernachtungen im Reservierungszeitraum) von mehr als 10 Übernachtungen:

ba. Sofern die Bitte um Stornierung mit schriftlicher Erklärung des Mieters spätestens bis 56 Tage vor dem Beginn des Leistungszeitraums beim Hotel eingeht, entfällt eine Zahlungsverpflichtung des Mieters.

bb. Sofern die Bitte um Stornierung mit schriftlicher Erklärung des Mieters spätestens bis 30 Tage vor dem Beginn des Leistungszeitraums beim Hotel eingeht, beträgt die Zahlungsverpflichtung 30% des Wertes der vom Mieter bestellten Leistungen;

bc. Sofern die Bitte um Stornierung mit schriftlicher Erklärung des Mieters spätestens bis 10 Tage vor dem Beginn des Leistungszeitraums beim Hotel eingeht, erhöht sich die Zahlungsverpflichtung auf 50% des Wertes der vom Mieter bestellten Leistungen.

bd. Sofern die Bitte um Stornierung mit schriftlicher Erklärung des Mieters spätestens bis 2 Tage vor dem Beginn des Leistungszeitraums beim Hotel eingeht, erhöht sich die Zahlungsverpflichtung auf 80% des Wertes der vom Mieter bestellten Leistungen.

be. Sofern die Bitte um Stornierung mit schriftlicher Erklärung des Mieters erst später beim Hotel eingeht oder die reservierten Zimmer/Leistungen ohne solche Erklärung nicht in Anspruch genommen werden, beträgt die Zahlungsverpflichtung 100% des Wertes der vom Mieter bestellten Leistungen.

2. Der Mieter ist für den rechtzeitigen Zugang der vorstehend unter IV. 1. dieser AGB beschriebenen Erklärungen beweispflichtig.

3. Sofern das Hotel das/die Zimmer im vereinbarten Leistungszeitraum anderweitig vermieten kann, reduziert sich die nach Maßgabe IV. 1. dieser AGB fortbestehende geminderte Zahlungsverpflichtung des Mieters zusätzlich um den Betrag, um den die Summe aus der fortbestehenden Zahlungsverpflichtung und dem Entgelt aus der anderweitigen Vermietung den mit dem Mieter vereinbarten Preis übersteigt. Von einer anderweitigen Vermietung, die vom Hotel nicht grundlos abgelehnt werden darf, kann der Mieter jedoch maximal nur insoweit profitieren, als dass seine Zahlungsverpflichtung insgesamt entfällt.

V. Rücktritt des Hotels

1. Das Hotel ist zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Deposit) nicht bis zum verabredeten Datum auf dem Hotelkonto eingeht.

2. Das Hotel ist außerdem zum sofortigen Rücktritt berechtigt, sofern:

a. höhere Gewalt, Streik oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;

b. immer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen z.B. bezüglich der Person des Mieters, des Übernachtenden oder des Zwecks gebucht werden;

c. der Name des Hotels oder angeschlossener Betriebsteile (z.B. Restaurant) in Verbindung mit werbenden Maßnahmen ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Hotels gebraucht wird;

d. das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Verantwortungsbereich des Hotels zuzurechnen ist.

3. Das Hotel hat den Mieter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Ein berechtigter Vertragsrücktritt des Hotels begründet keine Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz oder sonstige Ausgleichsleistungen. Ein Anspruch des Hotels auf Ersatz eines ihm entstandenen Schadens und der von ihm getätigten Aufwendungen bleibt im Falle seines berechtigten Rücktritts demgegenüber unberührt.

VI. Haftung des Hotels, Verjährung,

Eingebrachte Gegenstände u.a.

1. Das Hotel haftet grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt sowohl für alle Ansprüche wegen vom Hotel zu vertretender Pflichtverletzungen oder Umstände in Zusammenhang mit der Anbahnung, dem Aushandeln, dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages unabhängig von der Art der vertraglichen Verpflichtung (z. B. zeitweise Überlassung; Übereignung; Dienstleistung) als auch im Hinblick auf deliktsrechtliche und alle sonstigen Ansprüche aus gesetzlichen Schuld­verhältnissen. Im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Verletzung von Vertragspflichten, die unverzichtbar sind, um das Vertragsziel zu erreichen, haftet das Hotel jedoch auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit.

2. Soweit nach diesen Bestimmungen eine Haftung des Hotels besteht, ist diese auf vorhersehbare und unmittelbare Schäden beschränkt. Eine Haftung des Hotels für Folgeschäden oder mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.

3. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung des Hotels auf Euro 125.000 für Personenschäden und auf Euro 5.000 für Sach- und Vermögensschäden beschränkt.

4. Bezüglich der Haftung des Hotels für den Verlust oder die Beschädigung von Besitztümern und Wertgegenständen des Mieters oder der mit Einverständnis des Hotels übernachtenden Person, die dieser bzw. diese während der Vertragsdauer in den Räumlichkeiten des Hotels hinterlässt, gilt die nachstehende Regelung des VI. 6. dieser AGB.

5. Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleicher Weise zu Gunsten aller zur Erfüllung seiner Vertragspflichten durch das Hotel eingesetzten Unternehmen, ihrer Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen.

6. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Hotels für bei Abschluss des Vertrages vorhandene Mängel der überlassenen Zimmer ist ausgeschlossen.

7. Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich, spätestens bei Abreise im Hotel anzuzeigen. Ansprüche des Mieters sind innerhalb von 14 Tagen nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Leistungserbringung gegenüber dem Hotel schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann er Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.

8. Für alle Ansprüche aus oder in Zusammenhang mit der Anbahnung, dem Aushandeln, dem Abschluss und der Durchführung dieses ­Vertrages sowie im Hinblick auf deliktsrechtliche und alle sonstigen Ansprüche des Mieters aus gesetzlichen Schuldverhältnissen beträgt die Verjährung, soweit gesetzliche Vorschriften nicht zwingend etwas anderes vorschreiben, ein Jahr. Die Verjährung beginnt, soweit gesetzliche Vorschriften nicht zwingend etwas anderes vorschreiben, mit dem Kalendertag, an dem die Leistungserbringung nach dem Vertrag beendet werden sollte.

9. Gegenstände oder Materialien, die in allgemein zugänglichen Räumen des Hotels, in den technischen Einrichtungen oder in Konferenzräumen hinterlassen werden, gelten nicht als eingebracht, wenn sie nicht ausdrücklich von einem erkennbar berechtigten Mitarbeiter des Hotels in Obhut genommen werden. Für nicht hinterlegte Wertgegenstände ist die Haftung im Übrigen ausgeschlossen. In Zimmern erstreckt sich eine Haftung nur auf diejenigen Gegenstände und Materialien, die von dem aus dem Vertrag Berechtigten eingebracht wurden. Der Haftungsumfang des Hotels ist außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Beschädigungen oder Verlust eingebrachter Gegenstände und Materialien auf maximal Euro 3.500, bei Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten auf Euro 800 beschränkt. Auch dieser Haftungsanspruch erlischt, wenn der Mieter nicht spätestens am übernächsten Tag nach Erlangung der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung dem Hotel schriftlich Anzeige erstattet.

10. Soweit dem Mieter ein Stellplatz innerhalb der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Hotels. Das Hotel haftet für Beschädigungen oder das Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen nur bei eigenem vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder solchem Handeln seiner Erfüllungsgehilfen.

11. Zurückgebliebene Sachen des Mieters/ Übernachtenden werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Mieters nachgesandt. Das Hotel bewahrt die Sachen 12 Monate auf und berechnet dafür eine angemessene Gebühr. Danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben.

12. Das Hotel ist bemüht, Weckaufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen.

13. Zu Händen des Mieters/Übernachtenden bestimmte Nachrichten, Post- und Warensendungen werden mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns behandelt. Das Hotel übernimmt die Aufbewahrung und auf Wunsch gegen Entgelt die Nachsendung.

14. Jedwede Haftung des Hotels nach vorstehend Ziffer 11. bis 13. ist ebenfalls ausgeschlossen.

VII. Zimmerübergabe, Abreise, Veranstaltungsräume

1. Gebuchte Zimmer stehen dem Mieter/ Übernachtenden ab 14.00 Uhr zur Verfügung. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, hat das Hotel das Recht, gebuchte Zimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Mieter hieraus irgendwelche Rechte oder Ansprüche herleiten kann.

2. Die Zimmer müssen am Abreisetag spätestens um 10.30 Uhr geräumt sein. Danach kann das Hotel über den dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmer bis 14.00 Uhr den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen, ab 14.00 Uhr 100% des vollen Logispreises (Listenpreis).

3. Reservierte Veranstaltungsräume stehen dem Mieter nur zu der vereinbarten Zeit zur Verfügung. Eine Inanspruch­nahme der Veranstaltungsräume über den vereinbarten Zeitraum hinaus bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.

VIII. Erfüllungs- und Zahlungsort, Gerichtsstand, Nebenabreden, Teilunwirksamkeit

1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist für beide Seiten der Sitz des Hotels.

2. Es gilt deutsches Recht.

3. Gerichtsstand ist im kaufmännischen Verkehr für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Cottbus.

4. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, das Gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen, unwirksam sein, berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch solche wirksamen ersetzen, die dem angestrebten Zweck und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung möglichst nahe kommen. Dasselbe gilt für den Fall, dass Regelungslücken im Vertrag vorhanden sein sollten.

B. Zusätzliche Bestimmungen für Pauschalreiseverträge

I. Wegen Veränderungen, Abweichungen oder Reduzierungen einzelner besonderer Leistungen im Rahmen der Durchführung eines Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden, kann der Mieter keine Ansprüche geltend machen, wenn sie lediglich unerheblich sind.

II. Werden vereinbarte und zur Verfügung gestellte Leistungen vom Mieter nicht in Anspruch genommen, ist eine Herabsetzung oder Rückvergütung des Gesamtentgeltes nicht möglich.

III. Das Hotel haftet nicht für Schäden, die der Mieter anlässlich der Inanspruchnahme einer Sonderleistung erleidet, der Mieter wird insoweit auf die Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Veranstalter der Sonderleistung verwiesen.

Lübbenau, im Januar 2012


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Hotels zur Durchführung von Veranstaltungen sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels. Für ­Zimmerreservierungen gelten gesonderte Bestimmungen.

2. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§ 2 Vertragsabschluss, -partner, Untervermietung

1. Der Vertrag kommt erst durch die vom Hotel schriftlich erklärte Annahme (Bestätigung) der Reservierungsanfrage des Veranstalters zustande; diese sind Vertragspartner.

2. Ist der Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag als Gesamtschuldner.

3. Eine Unter- oder Weitervermietung von Räumen, Vitrinen oder Flächen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.

§ 3 Teilnehmerzahl, Veranstaltungszeit, Räumlichkeiten

1. Um eine sorgfältige Vorbereitung durch das Hotel zu ermöglichen, hat der Veranstalter dem Hotel die endgültige Teilnehmerzahl spätestens 10 Tage vor dem Termin der Veranstaltung mitzuteilen.

2. Eine tatsächlich geringere als die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl wird nicht berücksichtigt und geht zu Lasten des Veranstalters. Genauso wird eine tatsächlich höhere Teilnehmerzahl als vertraglich vereinbart entsprechend nach berechnet.

3. Verschiebt sich der festgelegte Zeitpunkt des Beginns einer Veranstaltung ohne vorherige schriftliche Vereinbarung dieser Änderung, so ist das Hotel berechtigt, dem Veranstalter die angefallenen Dienstleistungs- und Bereitstellungskosten in Rechnung zu stellen. Reservierte Räume stehen dem Veranstalter nur innerhalb des schriftlich vereinbarten Zeitraums zur Verfügung, eine Inanspruchnahme darüber hinaus bedarf der Zustimmung des Hotels und wird grundsätzlich nur gegen zusätzliches Entgelt gewährt.

4. Raumänderungen bleiben dem Hotel vorbehalten, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen des Hotels für den Veranstalter zumutbar sind.

§ 4 Preise/Zahlungen

1. Die Preise verstehen sich inklusive der z. Zt. gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Eventuelle Erhöhungen der Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Veranstalters. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 120 Tage, so behält sich das Hotel das Recht vor, Preiserhöhungen bis maximal 15% vorzunehmen.

2. Bei Veranstaltungen, die über zwei Uhr nachts hinausgehen, kann das Hotel pro gebuchter Servicekraft und je angefangener Stunde Euro 35,00 in Rechnung stellen.

3. Die Rechnungen des Hotels sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Entsteht Zahlungsverzug, so hat das Hotel das Recht, Zinsen in Höhe von 1% pro angefangenem Monat zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

4. Der Veranstalter haftet gegenüber dem Hotel für die Bezahlung durch die Veranstaltungsteilnehmer zusätzlich bestellter oder sonstige vom Hotel in Zusammenhang mit der Veranstaltung gegenüber Dritten erbrachter Leistungen oder Auslagen.

5. Das Hotel ist berechtigt, jederzeit angemessene Vorauszahlungen zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlungen und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

§ 5 Rücktritt des Hotels

1. Werden die angeforderten/vereinbarten Vorauszahlungen nicht in angeforderter/vereinbarter Höhe oder nicht zum angeforderten/vereinbarten Datum des Zahlungseingangs geleistet, so ist das Hotel berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Erklärt das Hotel in einem solchen Fall einen Rücktritt vom Vertrag, muss es sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie die Vorteile, die es aus einer anderweitigen Verwertung des Mietobjektes erlangt, anrechnen lassen.

2. Im Sinne einer exemplarischen, nicht abschließenden Aufzählung ist das Hotel ferner zum Rücktritt berechtigt, wenn  höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. bzgl. des Veranstalters oder des Veranstaltungszwecks oder unter vorgetäuschter oder fahrlässig überhöhter Angabe zum voraussichtlichen Umsatzvolumen, gebucht werden, das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den ­reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, das Mietobjekt ganz oder teilweise ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Hotels ­untervermietet wird.

3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts des Hotels ist ein Schadensersatzanspruch des Veranstalters/ Bestellers ausgeschlossen.

§ 6 Rücktritt des Bestellers/Veranstalters

Der Besteller/Veranstalter kann von diesem Vertrag bis 56 Tage vor Veranstaltungsbeginn mittels schriftlicher Mitteilung kostenfrei zurücktreten. 

Bei einer Stornierung nach diesem Termin bis 30 Tage vor der ­Veranstaltung werden 30% des garantierten Umsatzes in Rechnung gestellt. Bei einer Stornierung von 29 Tagen bis 10 Tage vor der Veranstaltung werden 50% des garantierten Umsatzes in Rechnung gestellt. Bei einer Stornierung ab 9 Tage vor der Veranstaltung erhöhen sich die Stornierungskosten auf 80% des vorgenannten Umsatzes. Bei einer Stornierung am Veranstaltungstag beträgt die Zahlungsverpflichtung 100% des garantierten Umsatzes.

Ist keine Umsatzgarantie vereinbart worden, werden 50% des zu erwartenden Speisen und Getränkeumsatzes in Rechnung gestellt, wobei die vertraglich vereinbarte Personenzahl und der Leistungsumfang zugrunde gelegt werden.

Vertraglich vereinbarte Bereitstellungskosten der reservierten Räume werden ohne Abzug berechnet.

Bei einer Buchung von weniger als 56 Tagen vor Veran­staltungsbeginn gelten die vorstehenden Stornobedingungen sofort mit Zustandekommen des Vertrages.

Je nach Größe der Veranstaltung behält sich das Hotel vor, Stornierungsfristen anzupassen.

§ 7 Behördliche Erlaubnisse/Abgaben

Sämtliche notwendigen behördlichen Erlaubnisse hat der Veranstalter auf eigene Kosten zu beschaffen, sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dem Veranstalter obliegt die Einhaltung aller relevanten (ordnungsrechtlichen) Vorgaben. Auf Verlangen des Hotels ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Für die Veran­staltung an Dritte zu entrichtende Abgaben wie z.B. GEMA-Gebühren, Vergnügungssteuer u.ä. sind durch den Veranstalter sofort an den Gläubiger zu zahlen. Das Hotel ist vom Veranstalter wegen solcher ­Forderungen auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen.

§ 8 Verluste/Beschädigungen/Entsorgungskosten/Besondere Einrichtungen

1. Der Veranstalter hat für Verluste oder Beschädigungen, die durch seine Mitarbeiter, sonstige Hilfskräfte sowie durch Veranstaltungsteilnehmer verursacht worden sind, ebenso einzustehen wie für Verluste oder Beschädigungen, die er selbst verursacht hat. Das Hotel kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

2. Um Beschädigungen der Wände vorzubeugen, ist die Anbringung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen.

3. Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige Gegenstände sind nach Veranstaltungsende zu entfernen. Kommt der Veranstalter dieser Regelung nicht nach, so hat das Hotel das Recht, eine Entfernung und kostenpflichtige Lagerung vorzunehmen. Andere Regelungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Hotelleitung.

4. Das Hotel haftet auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit nicht für Schäden oder Verlust eingebrachter Gegenstände. Versicherungsschutz für eingebrachte Gegenstände besteht seitens des Hotels nicht. Sachgerechte Versicherung z.B. von Ausstellungsstücken, Seminar- und Tagungsgeräten ist ausschließlich Sache des Bestellers/ Veran­stalters.

5. Eingebrachte Transportverpackungen, Umverpackungen und alle sonstigen Verpackungsmaterialien sind vom Besteller auf eigene Kosten zu entsorgen. Eine Entsorgung kann kostenpflichtig (mindestens netto Euro 30,00) vorgenommen werden, falls der ­Besteller die Verpackungen nach Veranstaltungsende zurückläßt. Alle im Rahmen der Veranstaltung eingebrachten Gegenstände wie Dekorationsmaterial u.ä. müssen sämtlichen maßgeblichen Ordnungsvorschriften entsprechen.

6. Störungen oder Defekte an vom Hotel zur Verfügung gestellten Einrichtungen werden, soweit dem Hotel möglich, beseitigt; keinesfalls berechtigen sie den Besteller/ Veranstalter zur Mietminderung/Zurückbehaltung und/oder Aufrechnung. Kann das Mietobjekt nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, sind Schadensersatzansprüche gegen das Hotel im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine etwaige Haftung ist betragsmäßig auf die Höhe des vereinbarten Mietpreises beschränkt.

7. Sind vom Veranstalter eigene elektrische Anlagen vorgesehen, so bedarf es vor Anschluss an das Stromnetz der Zustimmung der Hotelleitung. Der anfallende Stromverbrauch wird nach den gültigen Bereitstellungs- und Arbeitspreisen berechnet wie das Versorgungsunternehmen sie dem Hotel belastet. Eine pauschale Erfassung und Berechnung steht dem Hotel frei. Durch Anschluss auftretende Störungen oder Defekte an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Veranstalters.

8. Soweit das Hotel für den Veranstalter technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen und für Rechnung des Veranstalters; der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern frei. Eine Haftung des Hotels wegen nicht rechtzeitiger Beschaffung oder einer Mangelhaftigkeit der beschafften Einrichtungen ist ausgeschlossen.

§ 9 Mitbringen von Speisen und Getränken

Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen (nationale Spezialitäten usw.) kann darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden; in den Fällen wird eine Allgemeinkostengebühr unter Abzug des anteiligen Wareneinsatzes berechnet.

§ 10 Veröffentlichungen

Zeitungsanzeigen, die Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw. Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung, so ist das Hotel zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 11 Werbung

Jede Art von Werbung, Information, Einladungen durch die ein Bezug zum Hotel, insbesondere durch Verwendung des Hotelnamens, hergestellt wird, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.

§ 12 Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform soweit nicht ein anderes Formerfordernis vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

2. Erfüllungsort ist Lübbenau.

3. Es gilt deutsches Recht.

4. Gerichtsstand ist im kaufmännischen Verkehr Cottbus. Diese ­Gerichtsstandsvereinbarung gilt sofern ein Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat entsprechend.

5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist durch diejenige wirksame und/oder durchsetzbare Bestimmung als ­ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichem Zweck am nächsten kommt.

Lübbenau, Januar 2012


Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Ticketverkauf

Mit dem Erwerb von Eintrittskarten unterwerfen sich Erwerber und Inhaber der Eintrittskarte den nachfolgenden Vertragsbedingungen des Veranstalters (Schloss Lübbenau)

1. Vertragliche Beziehungen kommen durch den Erwerb der Eintrittskarte ausschließlich zwischen dem Erwerber und dem Inhaber der Eintrittskarte zustande.

2. Dem Veranstalter bleibt das Recht vorbehalten, den Einlass aus wichtigem Grund (gegen Erstattung des Nettopreises der Eintrittskarte) zu verwehren.

3. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung örtlich/und/oder terminlich zu verlegen. Ein Rückerstattungsanspruch auf den Nettopreis der Eintrittskarte aus oben genannten Gründen besteht nicht.

4. Zurücknahme der Eintrittskarte nur ab Absage der Veranstaltung. Es wird nur der Nettopreis der Eintrittskarte erstattet, jedoch nur bis maximal vier Wochen nach dem geplanten Termin.

5. Der Erwerb von Eintrittskarten zwecks Weiterverkauf ist generell untersagt.

6. Der Veranstalter ist nicht für verlorengegangene oder gestohlene Gegenstände verantwortlich.


7. Schlussbestimmungen

7.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform soweit nicht ein anderes Formerfordernis vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

7.2. Erfüllungsort ist Lübbenau.

7.3. Es gilt deutsches Recht.

7.4. Gerichtsstand ist im kaufmännischen Verkehr Cottbus. Diese ­Gerichtsstandsvereinbarung gilt sofern ein Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat entsprechend.

7.5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist durch diejenige wirksame und/oder durchsetzbare Bestimmung als ­ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichem Zweck am nächsten kommt.

Lübbenau, Januar 2012